Pflege verständlich erklärt
Pflegereform 2027: Was der aktuelle PNOG-Entwurf vorsieht
Pflegereform 2027 im Vorher-nachher-Vergleich: neue Pflegegrade, Budgets, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Heimzuschläge und offene Rechtsfragen des PNOG-Entwurfs.

Pflegereform 2027 im Vorher-nachher-Vergleich: neue Pflegegrade, Budgets, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Heimzuschläge und offene Rechtsfragen des PNOG-Entwurfs.
Die geplante Pflegereform 2027 würde das Leistungsrecht der Pflegeversicherung deutlich umbauen: Aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen neue Budgets werden, die Begutachtung soll für neue Anträge strenger ausfallen und bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen. Gleichzeitig sind neue Hilfen für Krisensituationen, eine Pflegebegleitung und eine jährliche Anpassung vieler Leistungsbeträge vorgesehen.
Das Wichtigste vorab: Noch gilt das heutige Recht
Dieser Beitrag erläutert den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026. Stand dieser Prüfung ist der 30. Juli 2026. Ein Referentenentwurf ist ein früher Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Er ist weder ein Kabinettsbeschluss noch ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz. Die im Folgenden genannten Änderungen sind deshalb nicht verbindlich und können geändert, verschoben oder ganz gestrichen werden.
Für Anträge, Leistungen und Abrechnungen gilt weiterhin das aktuelle SGB XI. Wer heute Pflegegeld, Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag oder Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzt, sollte nichts allein aufgrund des Entwurfs ändern.
Pflegereform 2027 im Schnellvergleich: heute und PNOG-Entwurf
| Bereich | Heute, Stand 2026 | PNOG-Entwurf | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad-Begutachtung | Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten | Pflegegrad 1 erst ab 15 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 Punkten; zusätzlich geänderte Modulwerte | Neue Antragsteller könnten häufiger keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad erhalten. Für bestehende Pflegegrade sieht der Entwurf Schutzregeln vor. |
| Pflegegeld | 347 bis 990 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 bis 5 | Umbenennung in Entlastungsbudget, 386 bis 1.079 Euro monatlich | Nominal höhere Beträge, aber erweiterte Verwendungszwecke. Bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3 zunächst drei Monate nur die Hälfte. |
| Pflegesachleistungen | 796 bis 2.299 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 bis 5 | Sachleistungsbudget von 889 bis 2.529 Euro monatlich | Mehr Monatsbudget; darin sollen unter anderem Mittel aufgehen, die heute gesondert für Ersatzpflege zur Verfügung stehen. |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro monatlich für Pflegegrad 1 bis 5; Ansparen ist möglich | Für Pflegegrad 1 entfällt der Geldanspruch. Für Pflegegrad 2 bis 5 entsteht ein Sozialraumbudget von 175 Euro, unter 25 Jahren 300 Euro monatlich. | Höherer Monatsbetrag ab Pflegegrad 2, aber engerer Zweck und nach dem Entwurf keine Übertragung nicht verbrauchter Monatsbeträge. |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 Euro ab Pflegegrad 2 | Kein gleichartiger gemeinsamer Jahresbetrag. Ersatzpflege soll aus anderen Budgets bezahlt werden; für Akut- und Überbrückungssituationen 1.855 beziehungsweise 2.285 Euro. | Kein einfacher Eins-zu-eins-Ersatz. Geplante Auszeiten und plötzliche Krisen würden finanziell getrennt behandelt. |
| Pflegegrad 1 | Unter anderem 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich | Kein Entlastungsbetrag für Neufälle; stattdessen Pflegebegleitung und Präventionsfokus | Ein frei planbarer Kostenerstattungsanspruch fällt weg. Ob die neue Begleitung dies im Alltag ausgleicht, hängt vom tatsächlichen Angebot ab. |
| Heimzuschläge | 15 Prozent bis 12 Monate, danach 30, 50 und 75 Prozent nach 12, 24 und 36 Monaten | 15 Prozent bis 18 Monate, danach 30, 50 und 75 Prozent nach 18, 36 und 54 Monaten | Höhere Zuschlagsstufen würden später erreicht. Bereits erreichte Stufen sollen geschützt bleiben. |
| Dynamisierung | Nach geltendem Recht nochmals zum 1. Januar 2028 anhand der kumulierten Kerninflation der drei Vorjahre | Ab 1. Juli 2028 jährlich nach dem Durchschnitt der Kerninflationsraten der drei Vorjahre | Regelmäßige Anpassung statt einer letzten einmaligen Erhöhung; die erste Anpassung 2028 dürfte aber geringer ausfallen als nach heutigem Recht. |
1. Neue Pflegegrad-Grenzen: Für Neuanträge würde die Hürde steigen
Besonders folgenreich ist die geplante Änderung der Begutachtung. Der Medizinische Dienst beziehungsweise Medicproof ermittelt den Pflegegrad anhand gewichteter Punkte in sechs Lebensbereichen. Der Entwurf hebt nicht nur die Grenzwerte an, sondern verändert auch einzelne Punktespannen innerhalb der Module. Deshalb lässt sich die Wirkung nicht allein mit drei zusätzlichen Punkten erklären.
| Pflegegrad | Geltendes Recht 2026 | PNOG-Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte | 70 bis unter 90 Punkte |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 Punkte | 90 bis 100 Punkte |
Der Entwurf begründet die Neujustierung damit, die Bewertung wieder näher an die ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Schwellen zu rücken und den starken Zuwachs der Zahl der Leistungsbeziehenden zu verlangsamen. Für Betroffene bedeutet das im Ergebnis: Gerade an den Grenzen zu Pflegegrad 1, 2 oder 3 könnte eine Begutachtung nach neuem Recht ungünstiger ausfallen.
Was gilt für bereits anerkannte Pflegegrade?
Nach der vorgesehenen Übergangsregelung bleibt ein vor dem 1. Januar 2027 festgestellter Pflegegrad zunächst bestehen. Bei einer späteren Neubegutachtung soll eine Herabstufung oder der vollständige Verlust des Pflegegrades nicht allein auf den neuen Schwellenwerten und der geänderten Bewertungssystematik beruhen dürfen. Eine Herabstufung wäre aber weiterhin möglich, wenn sich der tatsächliche Hilfebedarf verbessert hat und auch nach altem Recht ein niedrigerer Pflegegrad gerechtfertigt wäre.
Wichtig für laufende Anträge: Laut Entwurf richtet sich die Begutachtung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Ob diese Stichtagsregelung unverändert beschlossen wird, ist offen. Eine individuelle Antragstaktik sollte deshalb nicht auf einem noch unverbindlichen Entwurf beruhen. Unser ausführlicher Ratgeber erklärt, wie Sie einen Pflegegrad nach aktueller Rechtslage beantragen.
2. Pflegegeld soll zum Entlastungsbudget werden
Das heutige Pflegegeld soll künftig Entlastungsbudget heißen. Der Entwurf erhöht die Beträge und ordnet zugleich mehrere Leistungszwecke neu. Für professionelle Anbieter wäre besonders relevant, wie ambulante Ersatzversorgung, Pflegehilfsmittel und weitere Leistungen künftig den Budgets zugeordnet werden.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Entlastungsbudget laut Entwurf | Differenz |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 386 Euro | +39 Euro |
| 3 | 599 Euro | 638 Euro | +39 Euro |
| 4 | 800 Euro | 889 Euro | +89 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.079 Euro | +89 Euro |
Die höheren Beträge dürfen nicht isoliert als reine Leistungserhöhung gelesen werden. In das neue System werden andere Ansprüche einbezogen. Besonders einschneidend: Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält und ausschließlich das Entlastungsbudget bezieht, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte bekommen. Das wären nach dem derzeitigen Entwurf 193 Euro bei Pflegegrad 2 und 319 Euro bei Pflegegrad 3. Als Gegenleistung ist eine intensivere Pflegebegleitung vorgesehen.
Die heutige Kombinationsleistung soll grundsätzlich fortbestehen: Wird nur ein Teil des Sachleistungsbudgets verbraucht, bleibt derselbe prozentuale Anteil des Entlastungsbudgets. An die gewählte Aufteilung wäre die pflegebedürftige Person weiterhin grundsätzlich sechs Monate gebunden.
3. Pflegesachleistungen werden zum Sachleistungsbudget
Für Leistungen eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes soll künftig ein Sachleistungsbudget gelten. Der Leistungsumfang umfasst weiterhin körperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt. Die Monatsbeträge steigen:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung 2026 | Sachleistungsbudget laut Entwurf | Differenz |
|---|---|---|---|
| 2 | 796 Euro | 889 Euro | +93 Euro |
| 3 | 1.497 Euro | 1.590 Euro | +93 Euro |
| 4 | 1.859 Euro | 2.089 Euro | +230 Euro |
| 5 | 2.299 Euro | 2.529 Euro | +230 Euro |
Auch hier ist der Vergleich nicht vollständig, wenn man nur die Monatsbeträge betrachtet: Ein Teil der heute gesondert für Verhinderungspflege verfügbaren Mittel soll in die neuen Budgets einfließen. Ob eine Familie am Jahresende tatsächlich mehr oder weniger professionelle Unterstützung erhält, hängt deshalb stark davon ab, welche Leistungen ein ambulanter Pflegedienst, eine Tagespflege oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung erbringen soll.
4. Entlastungsbetrag wird Sozialraumbudget – aber nicht für Pflegegrad 1
Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gilt für alle Pflegegrade 1 bis 5. Nicht verbrauchte Beträge können angespart und Restbeträge aus dem Vorjahr noch bis Ende Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Je nach Pflegegrad und Leistung sind damit anerkannte Alltagsunterstützung, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie bestimmte Leistungen ambulanter Dienste finanzierbar.
Der Entwurf ersetzt diese Leistung durch ein Sozialraumbudget:
- 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ab 25 Jahren,
- 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 unter 25 Jahren,
- Erstattung nur gegen Belege für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- kein Sozialraumbudget für Pflegegrad 1,
- nach der Entwurfsbegründung keine Anspar- oder Übertragungsmöglichkeit über den Monat hinaus.
Damit wäre der Monatsbetrag zwar höher, der Verwendungszweck aber enger. Wer heute den Entlastungsbetrag gesammelt für eine größere Rechnung oder für Kurzzeitpflege einsetzt, könnte diese Flexibilität verlieren. Ob genügend anerkannte Angebote in der jeweiligen Region verfügbar sind, entscheidet zudem darüber, ob das Budget praktisch genutzt werden kann. Details zum noch geltenden Anspruch finden Sie im Beitrag Entlastungsbetrag 2026 richtig nutzen.
Sonderfall Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 soll der 131-Euro-Entlastungsbetrag für künftige Fälle vollständig entfallen. An seine Stelle tritt keine gleich hohe Geld- oder Erstattungsleistung, sondern die neue Pflegebegleitung. Andere Ansprüche, etwa Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, sollen grundsätzlich erhalten bleiben.
Der Entwurf enthält Besitzstandsschutz für bestimmte stationäre Altfälle. Für Menschen mit Pflegegrad 1, die den Entlastungsbetrag bisher ambulant nutzen, ist dagegen noch besonders sorgfältig zu prüfen, welche endgültigen Übergangsregeln das Gesetz enthalten wird. Die derzeitige Entwurfsfassung bildet hier noch keine sichere Planungsgrundlage.
5. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: kein einfacher Ersatz
Seit Juli 2025 steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Er lässt sich innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen flexibel auf beide Leistungsarten verteilen.
Der PNOG-Entwurf ordnet dieses System neu. Geplante Ersatzversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst soll nicht mehr über einen gleichartigen separaten Jahresbetrag laufen, sondern aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget finanziert werden. Für plötzlich eintretende Krisen ist zusätzlich ein Überbrückungsbudget vorgesehen:
- bis zu 1.855 Euro pro Kalenderjahr bei Pflegegrad 2 oder 3,
- bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr bei Pflegegrad 4 oder 5,
- für einen ambulanten Pflegenotdienst oder Akut-Kurzzeitpflege,
- ab 2027 zunächst mit Übergangslösungen, weil neue Notdienststrukturen erst ab 2028 greifen sollen.
Eine Akutsituation soll nach dem Entwurf vorliegen, wenn ein unvorhersehbares Ereignis sofortigen Unterstützungsbedarf auslöst, die Pflegeperson ungeplant ausfällt oder akut überfordert ist beziehungsweise eine Überforderung droht. Das Überbrückungsbudget wäre zweckgebunden. Familien müssten gemeinsam mit Pflegekasse und zugelassenen Anbietern klären, aus welchem Budget eine professionelle Ersatzversorgung oder Kurzzeitpflege abgerechnet werden kann. Den aktuellen Jahresbetrag und die derzeitigen Regeln erläutert unser Ratgeber zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026.
6. Pflegebegleitung: fester Ansprechpartner statt reiner Beratung
Die neue Pflegebegleitung soll über eine einmalige Beratung hinausgehen. Vorgesehen ist eine fortlaufende pflegefachliche Unterstützung, die Familien beim Aufbau eines tragfähigen Versorgungsnetzes, bei Anträgen, bei der Koordination von Hilfen und bei drohender Überlastung begleitet. Sie soll insbesondere zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei Pflegegrad 1 sowie bei neuen Pflegegraden 2 und 3 eine wichtige Rolle spielen.
Das klingt inhaltlich sinnvoll, ist aber von der Umsetzung abhängig. Der Entwurf sieht zunächst Übergangsfristen vor; die bisherigen Regeln zur Pflegeberatung sollen teilweise bis Ende 2027 weitergelten. Noch offen ist, wie schnell ausreichend qualifizierte Pflegebegleiter verfügbar sind, wer regional tatsächlich zuständig sein wird und wie kontinuierlich dieselbe Ansprechperson Familien begleiten kann.
7. Pflegeheim: Leistungszuschläge würden später steigen
Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen erhalten heute einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der Prozentsatz steigt mit der Aufenthaltsdauer. Der Entwurf verlängert jede Stufe um sechs Monate:
| Zuschlag | Heute | PNOG-Entwurf |
|---|---|---|
| 15 Prozent | 1. bis 12. Monat | 1. bis 18. Monat |
| 30 Prozent | 13. bis 24. Monat | 19. bis 36. Monat |
| 50 Prozent | 25. bis 36. Monat | 37. bis 54. Monat |
| 75 Prozent | ab dem 37. Monat | ab dem 55. Monat |
Die 75-Prozent-Stufe wäre damit erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren erreicht. Wer am 31. Dezember 2026 bereits eine Zuschlagsstufe erreicht hat, soll diese behalten. Der Aufstieg in die nächste Stufe soll aber erst erfolgen, wenn die längere neue Aufenthaltsdauer erfüllt ist. Wichtig: Der Zuschlag bezieht sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
8. Jährliche Leistungsanpassung ab Juli 2028
Nach geltendem Recht ist zum 1. Januar 2028 noch eine einmalige Anpassung anhand der kumulierten Kerninflationsrate der drei vorhergehenden Kalenderjahre vorgesehen. Der Entwurf ersetzt sie durch eine jährliche Anpassung ab 1. Juli 2028. Maßstab soll das arithmetische Mittel der Kerninflationsraten der drei Vorjahre sein.
Langfristig wäre eine regelmäßige Dynamisierung ein Systemwechsel mit mehr Planbarkeit. Kurzfristig ist sie jedoch nicht automatisch günstiger: Weil Durchschnittswerte statt der kumulierten Preisentwicklung verwendet werden, erwartet der Entwurf für 2028 erhebliche Minderausgaben gegenüber dem geltenden Recht. Verbraucher sollten daher nicht davon ausgehen, dass alle neuen Budgets im Juli 2028 nochmals stark steigen.
9. Finanzierung: Wer voraussichtlich mehr zahlen würde
Der Entwurf enthält neben Leistungsänderungen mehrere Finanzierungsmaßnahmen. Geplant sind unter anderem:
- ab 2027 eine höhere Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung,
- ab 2027 ein Kinderlosenzuschlag von 0,7 statt 0,6 Prozentpunkten,
- ab 2027 Pflegeversicherungsbeiträge der Arbeitgeber auf Minijob-Verdienste,
- ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten bei beitragsfrei mitversicherten Ehe- oder Lebenspartnern, mit mehreren Ausnahmen,
- geringere Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeversicherung für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige.
Gerade bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige geht es nicht um eine kleine Formalie: Geringere beitragspflichtige Einnahmen können zu niedrigeren späteren Rentenansprüchen führen. Die genaue individuelle Wirkung hängt von Pflegegrad, Leistungsart und Umfang der Pflegetätigkeit ab. Auch diese Regelung ist bislang nur Teil des Entwurfs.
Wo bestehen noch rechtliche und praktische Unklarheiten?
„Unklar“ bedeutet hier nicht automatisch „rechtswidrig“. Es bedeutet, dass der Entwurf noch nicht das Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist oder dass für die praktische Anwendung weitere Regeln und Strukturen benötigt werden.
1. Der endgültige Gesetzestext steht noch nicht fest
Nach der Verbändeanhörung kann das Bundesgesundheitsministerium den Text ändern. Danach folgen gegebenenfalls Kabinettsbeschluss, Beratungen in Bundestag und Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung. Erst dann steht fest, welche Vorschriften tatsächlich gelten und wann sie in Kraft treten. Beträge und Stichtage aus dem Referentenentwurf sind daher noch keine zugesagten Ansprüche.
2. Übergangsschutz ist nicht für jede Alltagssituation gleich klar
Für bestehende Pflegegrade und bereits erreichte Heimzuschlagsstufen enthält der Entwurf konkrete Schutzregelungen. Weniger eindeutig ist für viele Betroffene, wie nicht verbrauchte oder angesparte Ansprüche zum Jahreswechsel behandelt werden – etwa Restbeträge des heutigen Entlastungsbetrags oder bereits geplante Verhinderungspflege. Hier sind präzise Schluss- und Übergangsvorschriften notwendig.
3. Pflegebegleitung und Pflegenotdienste müssen erst aufgebaut werden
Ein gesetzlicher Anspruch hilft nur, wenn qualifizierte Anbieter erreichbar sind. Für Pflegebegleitung, ambulante Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflege müssen Zuständigkeiten, Vergütung, Qualität und regionale Verfügbarkeit geklärt werden. Mehrere Detailregelungen sollen erst durch Richtlinien der Pflegekassen oder Vereinbarungen der Beteiligten entstehen. Der Entwurf selbst garantiert daher noch keine flächendeckende Versorgung zum Starttermin.
4. Beim Sozialraumbudget hängt viel vom Landesrecht ab
Welche Alltagshilfen anerkannt sind, wird wesentlich durch Landesrecht und künftige Richtlinien bestimmt. Anerkennung, Qualifikation, Preise und Abrechnung können sich regional unterscheiden. Damit bleibt offen, ob das höhere Budget überall in gleichem Umfang nutzbar sein wird. Besonders kritisch ist die fehlende Ansparmöglichkeit, wenn vor Ort nur wenige Angebote verfügbar sind.
5. Verteilungs- und Gleichheitsfragen werden politisch und fachlich kontrovers diskutiert
Verbände kritisieren unter anderem die höheren Pflegegrad-Schwellen, den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1, die späteren Heimzuschläge und geringere Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Ob daraus im endgültigen Gesetz verfassungs- oder sozialrechtliche Probleme entstehen, lässt sich heute nicht seriös vorwegnehmen. Entscheidend werden die endgültige Ausgestaltung, die Begründung des Gesetzgebers und mögliche gerichtliche Prüfungen sein.
6. Die versprochene Vereinfachung kann neue Abgrenzungsfragen erzeugen
Budgets klingen übersichtlicher als viele Einzelleistungen. Gleichzeitig muss künftig klar sein, welche Ausgabe aus welchem Budget bezahlt werden darf, wie Ersatzpflege von Akutversorgung abgegrenzt wird und wie das Zusammenspiel mehrerer Budgets abgerechnet wird. Solange Durchführungsrichtlinien, Verträge und digitale Abrechnungssysteme fehlen, bleibt der tatsächliche Bürokratieeffekt offen.
Drei Beispiele: Was könnte sich für Familien ändern?
Beispiel 1: Neuer Pflegegrad 2 und Pflege durch Angehörige
Nach heutigem Recht beträgt die entsprechende Leistung bei Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro. Nach dem Entwurf läge das Entlastungsbudget bei 386 Euro, in den ersten drei Monaten jedoch nur bei der Hälfte dieses Betrags. Gleichzeitig wäre eine intensivere Pflegebegleitung vorgesehen. Für die Familie wäre entscheidend, ob die neue Pflegebegleitung schnell verfügbar ist und ein tragfähiges Netz aus Pflegedienst, Beratung und anerkannten Angeboten aufbauen kann.
Beispiel 2: Pflegegrad 3 mit Pflegedienst und jährlicher Urlaubsvertretung
Das monatliche Sachleistungsbudget wäre um 93 Euro höher. Der heutige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege würde jedoch nicht in gleicher Form fortbestehen. Die Familie müsste geplante Ersatzpflege aus den neuen laufenden Budgets organisieren; das Überbrückungsbudget wäre vorrangig für unvorhersehbare Krisen bestimmt. Ein reiner Monatsvergleich würde die tatsächliche Jahreswirkung deshalb verzerren.
Beispiel 3: Einzug in ein Pflegeheim im Jahr 2027
Der Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil bliebe zunächst 18 statt 12 Monate bei 15 Prozent. Die 30-, 50- und 75-Prozent-Stufen würden jeweils später erreicht. Für einen Neueinzug nach Inkrafttreten gäbe es keinen Besitzstand aus dem alten Stufenmodell. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten blieben unabhängig davon selbst zu tragen.
Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?
- Aktuelle Ansprüche weiter nutzen. Der Entwurf ändert heute noch nichts am Leistungsrecht.
- Notwendige Anträge nicht aus Spekulation aufschieben. Wer jetzt Hilfe benötigt, sollte Pflegegrad, Höherstufung oder Leistungen nach geltendem Recht prüfen.
- Bescheide und Leistungsstände aufbewahren. Pflegegradbescheid, Heimzuschlagsstufe sowie offene Entlastungs- und Ersatzpflegebeträge können für spätere Übergangsregeln wichtig werden.
- Keine langfristigen Verträge nur wegen des Entwurfs ändern. Erst das verkündete Gesetz schafft verbindliche Grundlagen.
- Den Gesetzgebungsstand beobachten. Dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald ein Regierungsentwurf, Bundestagsbeschlüsse oder das endgültige Gesetz vorliegen.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist das PNOG schon beschlossen?
Nein. Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026. Er entfaltet noch keine Rechtswirkung.
Verliere ich 2027 automatisch meinen Pflegegrad?
Nach dem Entwurf nein. Bestehende Einstufungen bleiben zunächst bestehen. Auch bei einer späteren Neubegutachtung soll eine Herabstufung nicht allein durch die neuen Schwellenwerte verursacht werden dürfen. Änderungen wegen eines tatsächlich verbesserten Hilfebedarfs bleiben möglich.
Wird das Pflegegeld abgeschafft?
Die Geldleistung soll nicht ersatzlos entfallen, sondern in „Entlastungsbudget“ umbenannt und erweitert werden. Die Monatsbeträge wären höher. Für neu eingestufte Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 sieht der Entwurf in den ersten drei Monaten allerdings nur den halben Leistungsbetrag vor.
Bleiben die 131 Euro Entlastungsbetrag erhalten?
Nach dem Entwurf nicht in der bisherigen Form. Bei Pflegegrad 2 bis 5 soll daraus das Sozialraumbudget von 175 beziehungsweise 300 Euro werden. Bei Pflegegrad 1 soll der Geldanspruch für Neufälle entfallen.
Gibt es 2027 weiterhin Verhinderungspflege?
Ersatzpflege soll weiterhin möglich sein, aber anders finanziert werden. Der heutige gemeinsame Jahresbetrag würde nach dem Entwurf nicht eins zu eins fortgeführt. Geplante Ersatzpflege soll aus laufenden Budgets, akute Krisen sollen aus dem neuen Überbrückungsbudget bezahlt werden.
Sind die genannten Beträge sicher?
Nein. Es sind Beträge aus dem Referentenentwurf. Erst der endgültige, verkündete Gesetzestext wäre verbindlich.
Offizielle Quellen und Redaktionsstand
- Bundesgesundheitsministerium: PNOG, Referentenentwurf und Stellungnahmen
- Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 4. Juni 2026
- BMG: Fragen und Antworten zum PNOG
- Geltendes Sozialgesetzbuch XI
- BMG: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Redaktionsstand: 30. Juli 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einem konkreten Bescheid können Pflegekasse, Pflegestützpunkt, Sozialberatung oder eine fachkundige Rechtsberatung helfen.
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